Stand des Verfahrens
Das LAION-Urteil: der maschinenlesbare Nutzungsvorbehalt von Hamburg bis zum Bundesgerichtshof
Stand: 25. September 2026. Diese Seite wird fortgeschrieben, wenn sich im Verfahren etwas bewegt.
Ein Fotograf hat einen gemeinnützigen Verein, LAION, verklagt, der beim Aufbau eines Datensatzes für das Training von KI-Modellen das Vorschaubild einer seiner Fotografien heruntergeladen hatte. Der Fall liegt inzwischen beim Bundesgerichtshof, und er hängt unter anderem daran, ob ein Nutzungsvorbehalt zu dem Zeitpunkt maschinenlesbar war, als das Bild vervielfältigt wurde. Diese Seite hält den Verlauf des Verfahrens fest und gibt wieder, was die veröffentlichten Quellen sagen, jeweils mit Quelle.
Instanzenzug
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 27. September 2024, Az. 310 O 227/23: Klage abgewiesen.
- Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. Dezember 2025, Az. 5 U 104/24: Berufung zurückgewiesen.
- Bundesgerichtshof, I. Zivilsenat, Az. I ZR 281/25: mündliche Verhandlung am 3. September 2026. Verkündungstermin ist der 17. Dezember 2026, 8:45 Uhr.
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 085/2026 vom 20. Mai 2026, und Terminhinweis zum Verkündungstermin in Sachen I ZR 281/25 (bundesgerichtshof.de).
Der Sachverhalt, wie ihn der BGH beschreibt
Nach der Pressemitteilung stellt der Verein einen Datensatz mit 5,85 Milliarden Bild-Text-Paaren öffentlich und kostenfrei zur Verfügung. Der Datensatz enthält Links zu den Bildern und eine Beschreibung des jeweiligen Bildinhalts, nicht die Bilder selbst. Zum Aufbau lud der Verein die Bilder herunter, prüfte per Software, ob die Beschreibung zum Bild passt, und übernahm die Metadaten der passenden Bilder. Die Downloads fanden in der zweiten Jahreshälfte 2021 statt. Einer davon betraf das Vorschaubild der Fotografie auf der Webseite einer Bildagentur, die dort den Zugriff durch „automated programs, applets, bots or the like“ untersagt hatte.
Was das Berufungsgericht zum Nutzungsvorbehalt entschieden hat
Das Oberlandesgericht sah im Download eine Vervielfältigung, hielt sie aber durch die Schrankenbestimmungen der §§ 44b und 60d UrhG für gedeckt. Zum Nutzungsvorbehalt gibt der Bundesgerichtshof die Begründung des Berufungsgerichts so wieder:
„Ein Nutzungsvorbehalt sei nach § 44b Abs. 3 UrhG nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolge. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass der in natürlicher Sprache verfasste Vorbehalt im relevanten Nutzungszeitpunkt in der zweiten Jahreshälfte 2021 maschinenlesbar gewesen sei.“
Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 085/2026, zur Begründung des Urteils des OLG Hamburg vom 10. Dezember 2025. Quelle: bundesgerichtshof.de.
Als zweite, eigenständige Begründung hielt das Berufungsgericht die Nutzung für gedeckt durch § 60d UrhG, die Schranke für Text- und Data-Mining zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung, und sah den Verein als Forschungsorganisation im Sinne dieser Vorschrift an.
Den Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 DSM-Richtlinie und § 44b UrhG gibt die Seite zu Text- und Data-Mining und dem maschinenlesbaren Nutzungsvorbehalt wieder.
Was noch nicht feststeht
Der Bundesgerichtshof hat noch nicht entschieden. Bis zur Verkündung ist offen, wie er entscheidet und ob er Fragen dem Gerichtshof der Europäischen Union vorlegt. Diese Seite gibt Entscheidungen und Termine wieder, sobald die Gerichte sie selbst veröffentlicht haben.
Der Zeitpunkt
Die zitierte Stelle nennt einen Zeitpunkt: die zweite Jahreshälfte 2021, als das Bild vervielfältigt wurde. Wo es auf einen Nutzungsvorbehalt ankommt, lautet die Tatsachenfrage: was eine Webseite an einem bestimmten Tag Maschinen gegenüber erklärt hat. Server führen darüber keine Geschichte. robots.txt und vergleichbare Dateien werden bei jeder Änderung überschrieben, und eine spätere Kopie zeigt den späteren Tag.
Dieses Archiv hält diese Dateien seit dem 22. Juli 2026 täglich für rund 128.000 Domains in der EU fest. Aus der Zeit davor enthält es nichts. Was wir speichern nennt jede Datei; die Abdeckungsprüfung zeigt, ob eine Domain beobachtet wird und seit wann.
Keine Rechtsberatung. Diese Seite gibt den Verlauf eines Gerichtsverfahrens wieder und zitiert die Veröffentlichungen der Gerichte mit Quelle. Sie bewertet die Entscheidungen nicht, sagt ihren Ausgang nicht voraus und sagt nicht, was jemand tun sollte. MachineWitness wird von einem Softwareunternehmen betrieben, nicht von einer Kanzlei; für die Beurteilung einer konkreten Lage ist eine Anwältin oder ein Anwalt die richtige Stelle.